Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 180

§ 180 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen erlassen.
  • Diese Regelungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
  • Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
  • Es geht auch um die Zahlung von Vorschüssen und die Prüfung der Voraussetzungen für Erstattungen.
  • Betroffen sind Einrichtungen, Leistungsanbieter, Inklusionsbetriebe und deren Träger.